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UNSERE LEISTUNGEN: Allgemeinmedizin
Ordination Dr. Christian HUSEK Führerscheinuntersuchungen Vorsorge („Gesunden“-) Substitutionstherapie Aktuell: MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN
und GRENZEN beim FLIEGEN MEDIZINISCHE
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sind uns wichtig!: _________________ Zuletzt aktualisiert am: 27. Apr. 2005 |
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Info der Wiener
Gebietskrankenkasse vom 18.April 2005 Kommentare aus der
Ärzteschaft ( aus www.medaustria.at ) Wie Sie ja selbst als
interessierter Beobachter des Reformprozesses im Gesundheitswesen bemerken,
sind ab dem Beginn des Jahres 2005 ganz neue Rahmenbedingungen für die
ärztliche Tätigkeit gültig. Schwierig ist jedoch, daß die Letztentscheidungen
noch nicht klar sind und wir mit einem neuen, unerprobten System leben werden
müssen! Die Politik hat entschieden: der Patient soll nicht
mehr zum "Chefarzt" geschickt werden! Dies wird
keineswegs so kommen, da ja neben den Medikamenten viele Verordnungen und
Hilfsmittel weiter bewilligungspflichtig sind. Bei den
Medikamenten wurde eine neue Regelung gefunden! Das ehemalige
Heilmittelverzeichnis ist jetzt durch den Erstattungscodex ersetzt worden,
der ein Boxensystem
vorsieht:
Diesen
Erstattungscodex können Sie derzeit über die Homepage der Wiener Ärztekammer
(Link: http://www.aekwien.at/media/Erstattungskodex.pdf einsehen
bzw. herunterladen Allgemeines zum
Inhalt Wenn Sie die folgenden
Zeilen mit Unverständnis und Ärger lesen, so können wir Sie gut verstehen.
Alles was im folgenden angeführt ist, sind keine
Ideen der Wiener Ärztekammer. Auf der anderen Seite ist die Kammer eine
Einrichtung öffentlichen Rechts und wir Ärzte sind somit an Gesetze und
Verordnungen (im konkreten an eine Verordnung der Bundesministerin Rauch-Kallat) gebunden. Unter diesem Aspekt bitten wie
Sie, den folgenden Text zu lesen. Ab 1.1.2005 hat
rechtlich die Verschreibung nach diesem System zu erfolgen. Dazu ist festzuhalten,
dass dieses Werk von der Sozialversicherung stammt und festlegt, was unter
welchen Konsequenzen von den Kassenärzten verschrieben werden darf. Dieser
Katalog legt also den Leistungsumfang der Sozialversicherung am
Arzneimittelsektor fest. Grüne Box Bitte beachten Sie auch
und gerade im grünen Bereich, dass es viele Präparate gibt, die nur mit "Ind" verschreibbar sind und auch eine Reihe von
Fachgebietsbeschränkungen angeführt sind. Wenn entgegen der "Ind" Regelung oder entgegen einer Fachgebietsbeschränkung
verschrieben werden soll, gelten die Regelungen für die "No-Box"
(Näheres dazu in diesem Kapitel) Gelbe und rote
Box Bei der gelben Box
(abgekürzt im EKO mit "Y") beginnt jener Bereich, für den die neue
Chefarztpflicht gilt. Scheinbar um es besonders kompliziert zu machen, ist
die gelbe Box in einen hellgelben und einen dunkelgelbem Bereich geteilt. Was
hellgelb ist, ist links mit "RE2" gekennzeichnet, was dunkelgelb ist mit "RE1". Achtung: Im gelben Teil sind RE1 und RE2 Präparate
durcheinander angeführt! Wie erfolgt die
Verschreibung aus dem gelben oder roten Bereich durch Kassenärztinnen und
-ärzte? Für die Verschreibung von
Präparaten des dunkelgelben (RE 1 Arzneimittel im
gelben Bereich) oder roten Bereiches gilt folgendes Prozedere: Diese Präparate werden nur
bei Indikation und nach Vorliegen einer chefärztlichen Bewilligung von den
Krankenkassen übernommen. Nachdem aber vorgesehen ist, dass der Patient nicht
mehr selbst die Bewilligung einholen soll, sind folgende drei Möglichkeiten mit
der WGKK abgesprochen, die je nach eigenem Willen oder Praxisorganisation
gewählt werden können: 1. Sie faxen das Rezept an die
Wiener GKK (Faxklappenverzeichnis
der Wiener Gebietskrankenkasse zum Downloaden), an die für Sie zuständige
Bezirksstelle. Sie erhalten dann - wie lange dies dauert kann derzeit nicht
abgeschätzt werden - ein Retourfax mit der chefärztlichen Genehmigung
beziehungsweise der Ablehnung. Im Falle der Genehmigung gibt der Arzt das
Retourfax dem Patienten mit, damit er das Rezept in der Apotheke erhält. Der
Arzt macht sich aber vorher eine Kopie vom Retourfax für seinen Krankenakt,
damit er dieses bei einer entsprechenden Kontrolle vorlegen kann . 2. Der Arzt schickt das
Rezept mit der Post
an die zuständige Bezirksstelle oder an die Zentrale am Wienerberg und erhält
dann ebenfalls per Postweg das Rezept mit der chefärztlichen Bewilligung
beziehungsweise der Ablehnung retour. Er muß dann
den Patienten verständigen, dass der Patient das Rezept in der Ordination
abholen kann. Allgemeinmediziner können für diesen Postverkehr, die von der
Kasse zur Verfügung gestellten Kuverts für die Krankenstandsbestätigungen mitverwenden. Auch hier muß
unbedingt vor der Abgabe des bewilligten Rezeptes an den Patienten eine Kopie
für den Krankenakt gemacht werden. Die Dauer des Postlaufes kann ebenfalls
nicht abgeschätzt werden. 3. Die dritte Variante
besteht darin, dass der Arzt das Präparat aus dem gelben und roten Bereich schlicht auf einem
Kassenrezept verordnet. Dieses Rezept kann der Patient in der Apotheke
einlösen und er erhält auf Kassenkosten das Arzneimittel. In diesem Fall erfolgt die
chefärztliche Bewilligung durch die so genannte "ex post Kontrolle". Gemäß der
Verordnung des Ministeriums müssen die Chefärzte mindestens 10 Prozent aller
Kassenärzte nach dem Zufallsprinzip plus jene mit hohen Arzneimittelkosten
persönlich kontrollieren. Wie diese Kontrollen aussehen werden wissen wir
derzeit noch nicht (deshalb auch die Zusatzdokumentation im Krankenakt bei
den Punkten 1 und 2). Wir gehen aber davon aus, dass die Chefärzte zum Arzt
in die Ordination zu kommen und mit ihm die Verschreibungen aus dem gelben
und roten Bereich gemeinsam an Hand seiner Dokumentation evaluieren. ACHTUNG: Der Arzt achtet darauf, dass
aufgrund seiner Aufzeichnungen und
Dokumentation nachvollziehbar ist, warum ein bestimmtes Präparat von Ihm bei
einem Patienten verschrieben wurde. Wenn er unter der "ex post Kontrolle"
Präparate verschreibt, überlegt er genau, was er verschreibt, denn bei
Verschreibungen entgegen der Bestimmungen der Arzneimittelökonomie kann die
Krankenkasse bei ihm wegen der Arzneimittelkosten regressieren. Alle drei Varianten sind
alternativ, das heißt, der Arzt kann bei jedem Patienten anders vorgehen.
Festhalten müssen wir allerdings, dass die "ex post Kontrolle"
jedenfalls durchgeführt wird, auch wenn der Arzt per Fax oder Post die
Bewilligung einholt. Wichtig ist auch zu betonen, dass diese Regelung nur bis
zur vollständigen Einführung der E-Card gilt; dann
soll die Bewilligung über das E-Card-System
eingeholt werden. Telefonische Genehmigungen
oder E-Mail-Anfragen sind aus organisatorischen beziehungsweise rechtlichen
Gründen leider nicht möglich. Achtung: Für den hellgelben Bereich
(RE 2 Arzneimittel des gelben Bereiches) gilt nur die unter Punkt 3
angeführte Variante (ex post Dokumentation). Dies steht in der Verordnung des
Ministeriums! Sollte einem Patienten die
Wartezeit zu lange dauern, so kann der Patient mit diesem Rezept um
Bewilligung bei der WGKK vorstellig werden. Die Wiener GKK wird aus
Servicegründen keinen Patienten wegschicken, vielmehr werden sich die
Chefärzte den Fall anschauen. Da allerdings die Apotheken alle auf
Kassenrezepten verordneten Arzneimittel abgeben, trägt der Arzt das Risiko
(siehe Punkt 3 "ex post Kontrolle"), dass der Patient nicht zum
Chefarzt geht, sondern gleich in der Apotheke das Rezept einlöst. Wenn sich Patienten über
Wartezeiten etc. beschweren wollen, dann raten wir die Nummer des
Ministeriums 01/711 00 oder der Patientenanwaltschaft 01/587 12 04 als
Beschwerdestelle bekannt zu geben. Verschreibungen
aus der "No Box" durch Kassenärzte! Wenn es sich um Präparate handelt, die im Erstattungskodex nicht
angeführt sind beziehungsweise um Präparate, die entgegen den "ind" Regelungen und den Fachbeschränkungen des
grünen Bereiches verschrieben werden sollen, so können nur die Varianten 1
und 2 ( Fax oder postalische Übermittlung) angewandt werden. Verschreibungen aus der No
Box unterliegen keiner "ex post Kontrolle". Verschreibungen
durch Wahlärzte ohne Rezepturbefugnis!
Verordnungen von
Arzneimittel durch Wahlärzte aus allen Bereichen des Boxensystems können
ausschließlich auf Privatrezepten durchgeführt werden. Damit die Kasse die
Kosten für diese Rezepte übernimmt, ist es notwendig, dass sich der Patient
entweder das Rezept beim chefärztlichen Dienst der Kasse genehmigen lässt,
beziehungsweise es von einem Kassenarzt nach den obigen Kriterien
umgeschrieben wird. Achtung beim
Umschreiben: Der Kassenarzt
hat keine rechtliche Verpflichtung, Wahlarzt- oder Spitalsrezepte
umzuschreiben. In
Anbetracht der Haftungen rät die Wiener Ärztekammer dringend bei
Arzneimittel, die auf Wahlarzt- oder Spitalsrezepten aus dem gelben oder roten
Bereich oder aus der No-Box verordnet wurden, dass der Kassenarzt den
Patienten mit dem Wahlarzt- oder Spitalsrezept in Zweifelsfällen zu den
Einrichtungen der Kassen und den Chefärzten weiterverweist.
Rechtlich ist dies absolut zulässig und nach unserer Meinung sogar geboten.
Verschreibungen
durch Wahlärzte mit Rezepturbefugnis bei der GKK ! Die Wahlärzte mit
Rezepturbefugnis erhielten am Weihnachtsabend ein "Geschenk" von
der WGKK. Die bestehenden Rezepturbefugnisse von der WGKK wurden einseitig gekündigt.
Entgegen diverser Aussagen von Mitarbeitern der GKK ist die Ärztekammer über
diesen Schritt nie offiziell informiert worden und hat auch unmittelbar bei
der GKK dagegen erfolgreich protestiert. Es wurde auch mit der
Wiener GKK bereits vereinbart, dass die Rezepturrechte erhalten bleiben.
Details - vor allem, wie die Verschreibung aus dem chefarztpflichtigen Teil
des Erstattungskodex für diese KollegInnen erfolgen
sollen - werden den betroffenen KollegInnen noch
gesondert von der GKK in einem Rundschreiben in den nächsten Tagen
mitgeteilt. Zusammenfassung Die in der Politik
hundertmal getroffene Aussage, dass bei der neuen Regelung nicht mehr der
Patient, sondern das Rezept läuft, ist nicht richtig! Abgesehen von den Rezepten der Wahlärzte und der
Spitäler bleiben auch die chefärztlichen Genehmigungen für CT/MRT,
Heilbehelfe, etc. aufrecht. Wir betonen nochmals, dass
die jetzige Regelung nicht die Zustimmung der Ärztekammer findet und wir
diese nur umsetzen, weil wir unsere PatientInnen
nicht im Chaos eines völlig unsicheren Systems stehen lassen wollen und wir
darauf achten, dass die PatientInnen auf
rechtskonforme Weise ihre Arzneimittel erhalten. Auch wird die Kammer nicht
offiziell zum Gesetzesbruch aufrufen. Andererseits steht es aber jedem Arzt
frei, dass er seine PatientInnen informiert, was er
von der neuen Regelung hält. Sollten Sie daher ein Plakat von der Kasse
sehen, indem die neuen Regelungen beworben werden und auch die E-Card umjubelt wird, so überlassen wir es Ihrer
persönlichen Einschätzung, was Sie von diesem Plakat halten. Wir
hoffen nur, dass das Jahr 2005 nicht noch mehr Chaos bringt, als wir Ihnen
hier darstellen mussten. |